Die Kündigungsgründe gliedern sich in folgende Bereiche:
Verhaltensbedingte Kündigungsgründe werden durch das Fehlverhalten des Arbeitnehmers ausgelöst. Verhält er sich gegen die Regeln, so muss ihn der Arbeitgeber zuerst abmahnen. Nach wiederholter Abmahnung folgt die Kündigung. [siehe: Abmahnung]
Fehlverhalten kann sein:
- Selbstbeurlaubung
- Nichteinhaltung betrieblicher Rauch- und Alkoholverbote
- Kritik an Arbeitgeber und Vorgesetzten
- unentschuldigtes Fehlen
- Unpünktlichkeit
- Ankündigung Krankheit
- krankgeschrieben woanders arbeiten
Wussten Sie schon: der Arbeitnehmer, der sich nachweislich gegen die Regeln verhält, muss den auf ihn angesetzten Detektiv bezahlen.
Personenbedingte Gründe liegen wie der Name schon sagt in der Person des Arbeitnehmers:
betriebsbedingte Kündigungen werden durch Veränderungen im Betrieb ausgelöst:
Kann der Arbeitgeber den Arbeitnehmer trotz der Umstände an einem anderem Arbeitsplatz weiterbeschäftigen, so darf er ihm nicht kündigen.
Bei der Auswahl des zu Kündigenden muss der Arbeitgeber eine "soziale Auswahl" treffen. Der Gesetzgeber verlangt, dass die Kündigung "sozial gerechtfertigt" ist. Kündigungen, die gegen den Grundsatz von Treu und Glauben verstoßen oder sittenwidrige sind, sind unwirksam.
Eine betriebsbedingte Kündigung ist sozial ungerechtfertigt, wenn der Arbeitgeber bei der Auswahl des zu kündigenden Arbeitnehmers
- Betriebszugehörigkeit,
- Lebensalter und
- Unterhaltspflichten (Schwerbehinderung oder Schwangerschaft)
des Arbeitnehmers nicht berücksichtigt.
Für eine außerordentliche Kündigung muss ein besonderer Grund vorliegen. Es folgen einige Beispiele:
-
unberechtigte Arbeitsverweigerung
-
ausländerfeindliche Äußerungen
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grobe Beleidigungen
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ansteckende, langandauernde oder vorgetäuschte Krankheit
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sexuelle Belästigungen oder sittliche Verfehlungen
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Straftaten wie Spesenbetrug oder Unterschlagung von Firmengeldern
-
vorsätzliche Körperverletzungen gegen Mitarbeiter, Kunden oder Vorgesetzte
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Trunkenheit
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wenn der Arbeitnehmer eigenmächtiger Urlaub nimmt
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falsche Stundenberechnung
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private Telefongespräche (trotz wiederholter Abmahnung, kurze sind erlaubt)
-
im Internet surfen [siehe: Surfen am Arbeitsplatz]
-
bei Verdacht auf eine schwere arbeitsvertragliche Verfehlung oder eine strafbaren Handlung, die sich negativ auf das Arbeitsverhältnis auswirkt